Außerordentlicher Verkauf


Unter außerordentlichem Verkauf sind der Räumungs- und Ausverkauf, der Saisonschlussverkauf und der Werbeverkauf zu verstehen, bei denen der Einzelhändler tatsächlich günstige Bedingungen für den Verkauf anbietet.

Räumungs- oder Ausverkauf

Als Räumungs- oder Ausverkauf gilt ein der Öffentlichkeit als besonders günstige Gelegenheit angekündigter Verkauf, der sich jedenfalls vom normalen Verkaufsangebot in anderen Geschäften unterscheidet und ausschließlich vom Einzelhändler durchgeführt wird, um alle oder einen Großteil der im Geschäft oder im dazugehörigen Lagerraum liegenden Waren abzusetzen.

Voraussetzungen und Vorschriften:

Die Waren müssen aus einem der nachstehenden Gründe abgesetzt werden:

    • Veräußerung, Schließung und Verlegung des Betriebes oder einer seiner Filialen,
    • Umstrukturierung des Betriebes, mit Ausnahme der gewöhnlichen Instandhaltung, welche eine Schließung für mindestens zwei Wochen zur Folge hat,
    • ein schweres Unglück, das den Betrieb getroffen hat,
    • Betriebsjubiläum alle fünfundzwanzig Jahre.


Die Wandlung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft, die Änderung der Gesellschaftsform und die Abtretung von Gesellschaftsanteilen stellen keine Betriebsveräußerung im Sinne dieses Artikels dar.
Ein Räumungs- oder Ausverkauf darf nur alle 5 Jahre durchgeführt werden. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen sich entweder ein schweres Unglück ereignet hat oder ein Betriebsjubiläum fällig ist. Der Ausverkauf darf die Dauer von 30 Tagen nicht überschreiten. Ausverkäufe dürfen in den 40 Tagen vor Beginn der Saisonschlussverkäufe und ebenso im Dezember nicht durchgeführt werden.

Der Verkauf muss während der normalen Geschäftszeiten in den Räumen des Handelsbetriebes stattfinden. Den Verkäufen muss unverzüglich die Erfüllung der in der Mitteilung angeführten Voraussetzungen (Schließung, Verlegung, Umstrukturierung usw.) folgen.
Eine Kopie der Mitteilung an die Gemeinde ist für die Dauer des Verkaufs an einer von außen gut sichtbaren Stelle im Hauptschaufenster des Betriebes oder in dem Schaufenster, das der Eingangstür am nächsten liegt, oder unmittelbar an der Eingangstür auszuhängen. In allen schriftlichen Werbeankündigungen müssen die wesentlichen Daten der Mitteilung an die Gemeinde angeführt werden.

Einreichen der Mitteilung und der Unterlagen:

Die Mitteilung mit eigenverantwortlicher Erklärung (vendite straordinarie./com) muss mindestens 30 Tage vor dem geplanten Verkaufsbeginn beim Lizenzamt der Gemeinde eingereicht werden.

Gebühren:

Keine.

Höchstdauer des Verfahrens:

30 Tage.

Saisonschlussverkauf

Als Saisonschlussverkauf gilt der Verkauf von ausschließlich saisonalen oder Modeartikeln, die eine erhebliche Entwertung erleiden würden, wenn sie nicht innerhalb einer Saison oder innerhalb eines kurzen Zeitraumes verkauft würden. Saisonschlussverkäufe dürfen jährlich nur in zwei Zeitabschnitten durchgeführt werden, die je nach Warenbereich und Gebiet von der Handelskammer festgelegt werden.
Nächster Saisonschlussverkauf im Bezirk Bozen Stadt und Land: vom 19.07.2024 bis 16.08.2024

Werbeverkauf

Werbeverkäufe sind Sonderverkäufe, die nur wenige Artikel zum Gegenstand haben und sich über höchstens zwei Wochen erstrecken; diese Waren müssen billiger als üblich angeboten werden mit der Absicht des Betriebes, ein neues Produkt auf den Markt zu bringen, eine neue Marke zu lancieren oder den Umsatz zu heben.

Voraussetzungen und Vorschriften:

Werbeverkäufe können in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres durchgeführt werden, mit Ausnahme des Zeitraums von 40 Tagen vor Beginn der Saisonschlussverkäufe und im Dezember. Sie dürfen höchstens drei Warenarten und 20 Prozent jener Artikel umfassen, welche im Geschäft ausgestellt sind.
Die Werbeverkäufe von Lebensmitteln und Produkten für die Körperpflege sowie von Reinigungsmitteln für den Haushalt können in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres, ohne vorherige Mitteilung an die Gemeinde, durchgeführt werden.
Eine Kopie der Mitteilung an die Gemeinde ist für die Dauer des Verkaufs an einer von außen gut sichtbaren Stelle im Hauptschaufenster des Betriebes oder in dem Schaufenster, das der Eingangstür am nächsten liegt, oder unmittelbar an der Eingangstür auszuhängen.

Einreichen der Mitteilung und der Unterlagen:

Die Mitteilung muss mindestens 10 Tage vor dem geplanten Verkaufsbeginn beim Lizenzamt der Gemeinde eingereicht werden.
Beizufügen sind die Werbetexte und die Unterlagen, die zur Überprüfung der Wahrhaftigkeit der im Werbetext enthaltenen Angaben erforderlich sind.

Höchstdauer des Verfahrens:

10 Tage.

Formulare:

Mitteilung Sonderausverkäufe(PDF Datei)

Verweis auf Gesetzesbestimmungen:

- Datei download: PDFLandesgesetz vom 17.02.2000, Nr. 7 (Neue Handelsordnung PDF Datei),
- Datei download: PDFD.LH. vom 30.10.2000, Nr. 39 (Durchführungsverordnung PDF Datei).

Zuständig

DEU